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Aktuelles Autorecht
Special: Rechte und Raten - aktuelle Urteile

Urteile:

Recht: Nur Blaulicht mit Martinshorn schafft Vorrecht
mid Neustadt/Wied - Einsatzwagen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten haben an Kreuzungen freie Bahn, wenn sie sowohl das Blaulicht als auch das Martinshorn eingeschaltet haben. Der Verzicht auf ein akustisches Signal kann  große Rolle spielen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung deutlich gemacht. Der Fall: Ein 19-jähriger Motorradfahrer war bei Grün in eine Kreuzung hineingefahren. Plötzlich erblickte er einen mit über 70 km/h und Blaulicht herannahenden Polizeiwagen, der aber ohne Einsatzhorn fuhr. Zwar gelang es dem Biker noch, sein Motorrad anzuhalten. Der Polizeiwagen erfasste ihn dennoch mit fast 50 km/h auf der Kreuzung. Schwerverletzt kam der Motorradfahrer ins Krankenhaus. Er hat bleibende Schäden - unter anderem eine Beinverkürzung - davongetragen. Auch wenn der Unfall nach Ansicht eines Sachverständigen für ihn nicht gänzlich unvermeidbar war, trifft die Polizei letztlich die Alleinschuld. Nach Ansicht der Richter handelte der Fahrer grob sorgfaltswidrig, als er mit hoher Geschwindigkeit auf die Kreuzung zufuhr, ohne neben dem Blaulicht auch das Horn einzuschalten. Wenn dann auf einen plötzlich auftauchenden Verkehrsteilnehmer nicht reagiert werden kann, geht das voll zu Lasten der Polizei. Neben dem Ersatz des Motorrades steht dem 19-Jährigen nach dem Urteil der Richter ein Schmerzensgeld von 50 000 DM zu (OLG Nürnberg - 4 U 2349/99 - DAR 2000,69). Michael Winterscheidt/mid

Fahrzeuge mit Tageszulassung nicht automatisch `Gebrauchte'
mid Berlin - Eine Tageszulassung macht aus einem Neuwagen nicht automatisch ein Gebrauchtfahrzeug. Das hat das Landgericht (LG) Augsburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Dennoch sollten Käufer solcher Tageszulassungen darauf achten, dass ein Neuwagenkaufvertrag einschließlich aller Gewährleistungspflichten abgeschlossen wird (LG Augsburg, AZ: 3 O 761/97). mid/vh

Schlaglöcher: Schaden zahlt man selbst
mid München - Auch auf größeren Straßen müssen Autofahrer laut dem ADAC jetzt wieder mit Frostaufbrüchen und Schlaglöchern rechnen. Weil man für den Schaden am Fahrzeug meist selbst aufkommen muss, rät der Automobilclub auf unübersichtlichen und unbekannten Straßen besonders vorsichtig und mit gedrosseltem Tempo zu fahren. Der Verkehrssicherungspflicht tragen die Gemeinden in der Regel schon Rechnung, wenn sie bei schadhaften Straßenabschnitten auf Frostaufbrüche hinweisen und Tempolimits anordnen. Dabei genügt es nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm (AZ: 9 U 38/98, MDR 1999, S. 39), dass jeweils nur zu Beginn der Gefahrenstelle in jeder Richtung Warnzeichen aufgestellt werden. Noch seltener als in den alten können die Gemeinden in den neuen Bundesländern wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden. Aufgrund des großen Sanierungsbedarfs und der angespannten Finanzlage muss immer noch von einem desolaten Straßenzustand ausgegangen werden, auch auf verkehrswichtigen Straßen, urteilte das Landgericht (LG) Bautzen (AZ: 4 O 309/98). Bessere Karten haben Geschädigte auf der Autobahn. Vor einem 60 mal 40 Zentimeter großen, zehn Zentimeter tiefen Schlagloch im Baustellenbereich einer Autobahn muss nach einem Urteil des OLG Nürnberg (DAR 1996, S. 59) besonders gewarnt werden. mid/hw

Recht: Bußgeld-Verfahren oft zu oberflächlich
mid Neustadt/Wied - Bußgelder und Verfahren über ihre Rechtmäßigkeit werden oft zu schnell verhängt und entschieden. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg kassierte jetzt ein Urteil der Vorinstanz und warf dem Amtsrichter Oberflächlichkeit vor. In der angefochtenen Entscheidung hatte dieser einen Autofahrer zu einem Bußgeld von 130 DM und ein Monat Fahrverbot verurteilt. Der Richter hatte es als erwiesen angesehen, dass der Betroffene die gebotene Geschwindigkeit von 80 um 28 km/h fahrlässig überschritten hatte, ohne dies näher zu untersuchen. Der Beschuldigte hatte zu seiner Entlastung eingewandt, er hätte einen Transporter überholt und sei praktisch beim Wiedereinscheren geblitzt worden. Der Transporter habe ihm während des Überholvorgangs die Sicht auf das Tempo-Schild genommen. In der Urteilsbegründung war jedoch weder darauf Bezug genommen worden, dass der Autofahrer das Tempolimit durch häufiges Befahren der Strecke hätte kennen müssen. Noch wurden andere Schilder, die ihn hätten warnen können, angeführt. Die Richter am Oberlandesgericht kamen daher zu der Einschätzung, dass die Argumente des Beschuldigten nicht einfach als reine Schutzbehauptung abgetan werden könnten. Bußgeld und Fahrverbot wurden zurück genommen (OLG Brandenburg 2 Ss (OWi) 148 B/99 - DAR 2000, 80). Michael Winterscheidt/mid

Cabrio-Diebstahl - Kaskoversicherung kann sich nicht drücken
mid Neustadt/Wied - Bei einem Cabrio-Diebstahl muss die Kaskoversicherung genauso zahlen, wie bei einem geschlossenen Pkw. Grund: Die Assekuranz legt beim Abschluss des Vertrages die Prämie nach der Höhe des Risikos fest. Tritt der Versicherungsfall ein, muss Ersatz geleistet werden. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hervor. Im vorliegenden Fall hatte ein leitender Angestellter sein Cabrio auf dem zur Firma gehörenden unverschlossenen Parkplatz abgestellt, der an einer vielbefahrenden innerstädtischen Straße lag. Er hatte alle vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen beachtet, das Dach geschlossen und das Lenkradschloss eingerastet. Trotzdem war das Auto einige Stunden später weg. Mit allen Mitteln versuchte die Kaskoversicherung sich vor ihrer Leistungspflicht zu drücken, ohne Erfolg. Die Richter hielten dem Versicherer entgegen, dass die technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs bekannt gewesen wären, einschließlich aller zur Verfügung stehenden Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl. Nach dem danach eingeschätzten Risiko werde die Versicherungsprämie kalkuliert. Daher müsse auch gezahlt werden, ohne weitere Verpflichtungen des Autobesitzers konstruieren zu können (OLG Hamm, 20 U 235/98 - ZfS 2000, 20). Michael Winterscheidt/mid

Fahrverbot auch bei Rotlicht-Verstoß an Baustellen
mid Bad Windsheim - An Straßenbaustellen, bei denen für den fließenden Verkehr nur eine Fahrspur zur Verfügung steht, werden vielfach automatische Verkehrsampeln installiert, die wechselweise freie Fahrt signalisieren. Erfahrungsgemäß ignorieren allerdings Autofahrer relativ häufig die Lichtzeichen im Vertrauen darauf, von vorne gesehen zu werden. Sie versuchen, trotz Rotlicht die Engstelle noch rasch zu passieren. Das kann dieselben Folgen haben, wie ein Rotlicht-Verstoß an einer normalen Ampel, warnt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD). Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, mit dem die Entscheidung eines Amtsrichters bestätigt wurde. Dieser hatte eine Geldbuße von 250 DM und einen Monat Fahrverbot gegen einen Autofahrer verhängt, der bei Rot noch zwei haltende Fahrzeuge überholt hatte und in den einspurigen Straßenabschnitt gefahren war (AZ: 2a Ss, Owi 197/99). mid/hw

Stadtverkehr: Vorsicht bei Spurwechsel nach rechts
mid Bad Windsheim - Autofahrer, die innerorts auf einer mehrspurigen Straße zur eventuell weniger stark frequentierten rechten Spur wechseln wollen, sollten nicht darauf vertrauen, dass die auf der Nebenspur befindlichen Fahrzeuglenker auf sie besondere Rücksicht nehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat jetzt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) aufmerksam gemacht. Die Richter waren der Auffassung, das die in Paragraph 7 der StVO vorgeschriebene `äußerste Vorsicht' beim Rechtsüberholen einer stehenden bzw. langsam fahrenden Autokolonne dann nicht erforderlich ist, wenn das Überholen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft geschehe. Komme es zwischen einem Spurwechsler und einem Rechtsüberholer zu einer Kollision, treffe die Alleinschuld den Autofahrer, der seine Spur ändern wollte. Ein solches Fahrmanöver, so die OLG- Richter, erfordere äußerste Sorgfalt und sei nur dann zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (AZ: 6 U 79/99). mid/hw

Recht: Behörde haftet für Verlauf des Fahrradweges
mid Neustadt/Wied - Radwege müssen so geplant werden, dass sie ohne halsbrecherische Manöver zu befahren sind. Das hat das Oberlandesgerichtes (OLG) Celle entschieden. In dem zu beurteilenden Fall hat ein Biker in den Abendstunden einen Fahrradweg befahren. Geblendet durch einen Autofahrer hat er dabei übersehen, dass der Weg eine starke Biegung nach rechts macht. Er ist deshalb in einen Graben gefahren und hat sich verletzt. Die Richter sehen bei der Straßenverkehrsbehörde eine anteilige Mitschuld. Sie muss zwei Drittel der Krankenbehandlungskosten, Lohnausfall und Ersatz des Fahrrades übernehmen. Begründung: Selbst bei Tageslicht sei der plötzliche Knick nur schwer zu erkennen. Auch wenn dem Radfahrer vorzuwerfen sei, dass er durch vorsichtige Fahrweise den Unfall hätte verhindern können, so kann hieraus nach Ansicht der Richter nur ein Mitverschulden von einem Drittel hergeleitet werden. Die Behörde hat nach dem Unfall an besagter Stelle ein Geländer mit Katzenaugen, eine Hinweismarkierung und ein Warnschild (OLG Celle 9 U 77/99 - ZfS 2000, 10) angebracht. Michael Winterscheidt/mid

Recht: Streupflicht bei Eisregen eingeschränkt
mid Neustadt/Wied - Bei Eisregen müssen Autofahrer mit Straßenglätte rechnen. Auf Schadenersatz durch die streupflichtige Behörde haben sie dann bei einem Glätteunfall keinen Anspruch. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Der Fall: Ein Autofahrer hatte nach nächtlichem Eisregen im morgendlichen Berufsverkehr in einer gefährlichen Autobahnauffahrt auf spiegelglatter Fahrbahn die Gewalt über sein Fahrzeug verloren und war im Graben gelandet. Seine Forderung nach Schadenersatz von der Straßenmeisterei wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht einmütig abgewiesen. Die Begründung: Zwar müssen besonders gefährliche Stellen wegen des beginnenden Berufsverkehrs ab 6 Uhr abgestreut werden. Die Autofahrer können sich bei extremer Witterung jedoch nicht auf den Erfolg der Streudienstarbeit verlassen.
Im konkreten Fall hatten die Richter der zuständigen Behörde geglaubt, dass sie kurz zuvor die spätere Unfallstelle abgestreut hatte. Wegen des massiven Eisregens war jedoch die Streuwirkung zum Zeitpunkt des Unfalls schon wieder aufgehoben. Dies falle unter das persönliche Risiko des Autofahrers und nicht in den Verantwortungsbereich Straßenmeisterei (OLG Koblenz 12 U 321/98 - DAR 1999, 547). Michael Winterscheidt/mid

Rückgaberecht bei Montagsautos
mid Neustadt/Wied - Hermann B. hatte Pech mit seinem neuen Fiat. Überall, wo er auftauchte, erregte er die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer. Lautes Knallen und Fehlzündungen seines Wagens waren die Ursache, und er war schon Dauergast bei seiner Werkstatt. Nachdem mehrfache Werkstattaufenthalte ohne Erfolg geblieben waren, unternahm B. noch einen Versuch.
Als der Geschäftsführer seines Autohauses dies und den Wunsch nach einer Lösung mit dem Unwort 'Peanuts' abtat, riss der Geduldsfaden. Er erklärte dem Autohändler gegenüber die Wandlung des Kaufvertrages und verlangte die Rücknahme des Wagens gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich zurückgelegten 6.000 Kilometer.
Das Autohaus lehnte ab und verwies auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen und Anhängern (NWVB). Danach wäre B. noch ein weiterer Reparaturversuch zumutbar gewesen. Anders das Gericht. Nach Ansicht der Richter habe der Käufer Geduld genug gezeigt. Als er dann letztlich sogar mit seinem Wunsch nach Abhilfe noch nicht einmal ernst genommen worden wäre und dies mit dem Begriff 'Peanuts' bagatellisiert worden sei, sei ihm weiteres nicht mehr zumutbar gewesen. Deshalb muss das Autohaus den Wagen zurücknehmen, den Kaufpreis im wesentlichen zurückzahlen und darüber hinaus noch die Miete für die Garage zahlen, in der B. den Wagen abgestellt hatte, als das Autohaus sich weigerte, diesen zurückzunehmen. (Saarländisches OLG, - 4 U 643/98 - 12, ZfS 1999, 518). Michael Winterscheidt/mid

"Geisterradfahrer" haftet zur Hälfte mit
mid Neustadt/Wied - Fahrradfahrer nutzen Radwege häufig entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung. Kommt es dann zu einem Zusammenstoß mit einem Auto, haftet der 'Geisterradfahrer' zumindest mit. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hervor.
Ein Autofahrer wollte von einer Seitenstraße auf die Hauptstraße abbiegen, neben der rechts und links, jeweils in Fahrtrichtung, Radwege herführten. Der Autofahrer blickte nur nach links, von wo er Radfahrer erwartete. Als von dort niemand nahte, fuhr er weiter auf die Einmündung zu und kollidierte mit der von rechts kommenden Radfahrerin. Das Gericht verteilte die Haftung zu gleichen Teilen auf beide Beteiligten. Begründung: Der Autofahrer hätte im Bereich des Radweges auch nach rechts schauen müssen. Er hätte wissen müssen, dass Radfahrer häufig verbotswidrig Radwege in falscher Richtung benutzen. Die Richter stellten dabei sogar die Missachtung von Verkehrsregeln durch Radfahrer als grundsätzlich bekannte Tatsache dar. Umgekehrt hätte die Radfahrerin mit plötzlich auftauchenden Autos rechnen und wegen des eigenen verkehrswidrigen Verhaltens einkalkulieren müssen, dass diese nicht ohne weiteres auf sie achteten (OLG Hamm - 9 U 12/98 - VersR 1999, 1432). Michael Winterscheidt/mid

Atemalkoholmessung: Gerichtsurteil bestätigt Bedenken
mid München - Die Genauigkeit Atemalkoholmessung ist auch deutschen Richtern ein Dorn im Auge. Erstmals wurde jetzt vom Amtsgericht (AG) München ein Urteil zu Gunsten eines Autofahrers entschieden.
Der Fall: Im Zuge einer Verkehrskontrolle bei einem Fahrzeuglenker war ein Atemalkoholtest durchgeführt worden. Das verwendete Messgerät Alcotest 7110 Evidential ermittelte laut ADAC einen Wert von 0,41 mg/l Alkohol in der Atemluft. Hierfür sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 500 DM sowie ein Monat Fahrverbot vor. Die vom Messgerät festgestellten Werte wurden jedoch vom Autofahrer angezweifelt. Diese Bedenken wurden durch den vom Gericht bestellten medizinischen Gutachter bestätigt, der auf systembedingte Ungenauigkeiten bei der Atemalkoholbestimmung hinwies. Das Gericht schloss sich der Meinung des Gutachters an und verurteilte den Autofahrer wegen einer Alkoholfahrt mit mindestens 0,25 mg/l nur zu einer Geldbuße von 200 DM ohne Fahrverbot. Mit diesem Urteil sieht der ADAC seine Vorbehalte gegen die neue Messmethode bestätigt. Er hält den Einsatz der Atemmessgeräte nur dann für sinnvoll, wenn Messfehler ausgeschlossen sind. Bis dahin müsste dem Verkehrsteilnehmer mindestens ein höherer Toleranzwert bei der Messung eingeräumt werden (AG München, 943 OWi 492 Js 128072/99). mid/hw

Verletzt wegen fehlenden Gurts: 20 Prozent Mitschuld
mid Stuttgart - Wer in einem Auto auf einem Platz ohne Sicherheitsgurt mitfährt und dann bei einem Unfall verletzt wird, riskiert unter Umständen bis zu 20 Prozent seines Schadensersatzanspruches. Begründung: Der Insasse verstößt zwar nicht gegen die Anschnallpflicht, wenn etwa auf der Rückbank der mittlere dritte Gurt fehlt, doch nimmt er bewusst ein erhöhtes Risiko bei einem Unfall in Kauf. Das geht laut dem ACE Auto Club Europa aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor. Das Gericht urteilte, die Klägerin habe sich bewusst einer höheren Gefährdung ausgesetzt. Diese Mithaftungsquote wirkte sich allerdings nicht auf alle Schadenersatzansprüche aus. So wurden in dem strittigen Fall zwar 20 Prozent vom geltend gemachten Verdienstausfall abgezogen, Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzungen blieben dagegen ungekürzt (OLG Karlsruhe 10 U 55/99). mid/vh

Abrechnung über Kaskoversicherung zulässig
mid Neustadt/Wied - Nach einem Verkehrsunfall kann der Schaden am eigenen Fahrzeug zur Beschleunigung der Reparatur zunächst über die Vollkasko-Versicherung abgewickelt werden. Die Kosten können nach Klärung der Rechtslage dann von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wieder eingefordert werden. Das hat das Landgericht (LG) Aachen in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Voraussetzung: Die Haftungssituation ist zunächst nicht ganz eindeutig. Die Haftpflicht-Versicherung kam im zu Grunde liegenden Fall mit dem Einwand, der Kasko-Versicherte habe vorschnell gehandelt und hätte zunächst das Regulierungsverhalten abwarten müssen, nicht durch. Auch die Behauptung, durch die voreilige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung seien unnötige Kosten entstanden, die sie nicht zu erstatten habe, ließen die Richter nicht gelten. Dem Geschädigten sei das Recht zuzubilligen, für eine zügige Reparaturabwicklung zu sorgen und die bestehende Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten könnten dann ohne weiteres bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden (LG Aachen - 5 S 180/99 - DAR 2000, 36). Michael Winterscheidt/mid

Recht: Auto contra Fahrrad - Abknickende Vorfahrt gefährlich
mid Neustadt/Wied - Straßen mit abknickender Vorfahrt sind gefährlich. Das gilt besonders für Radwege, die dadurch den ursprünglichen Straßenverlauf kreuzen. Im entschiedenen Fall befand sich rechts von der Straße ein Radweg. Während die Straße auch geradeaus weiterging, schwenkte die Vorfahrtsregelung nach links ab - und mit ihr der Radweg. Das wurde einem Biker zum Verhängnis. Eine Autofahrerin wollte geradeaus fahren und kollidierte mit dem abbiegenden Zweiradfahrer. Nach Ansicht der Richter hätte sie auf die Radspur und den dortigen Verkehr besonders achten müssen, zumal der Verlauf des Radwegs durch eine rote Pflasterung markiert war. Dass der Radfahrer aus Faulheit auf ein Handzeichen zur Verdeutlichung seines Verbleibens auf dem abknickenden Radweg verzichtet, nützte der Autofahrerin nichts. Die Richter konstatierten zwar ein Mitverschulden, allerdings ein unerhebliches. Zu Lasten der Autofahrerin gingen sie davon aus, dass sie überhaupt nicht auf den Radfahrer geachtet hatte und diesem damit auch ein Handzeichen nichts genutzt hätte. Sie und ihre Versicherung müssen den Schaden alleine tragen. Eine Schadenskürzung wegen Mitverschuldens sei unbegründet (OLG Oldenburg, 13 U 56/99 - DAR 2000, 35). Michael Winterscheidt/mid

Import-Gebrauchtwagen muss gekennzeichnet werden
mid Düsseldorf - Für den Gebrauchtwagenmarkt gilt grundsätzlich: Importierte Wagen haben einen geringeren Wert, als solche, die vordem im Inland zugelassen waren. Ein Händler muss die Herkunft der entsprechenden Kfz kenntlich machen, sonst macht er sich der arglistigen Täuschung schuldig. Auf ein entsprechendes Urteil aus Saarbrücken hat jetzt die ARAG Versicherung aufmerksam gemacht. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarland entschied, dass in einem solchen Fall der Kauf nichtig ist und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten. Denn der Umstand, dass bei importierten Gebrauchten die entsprechenden Vorbesitzer- Einträge fehlen, mindert den Wert des Wagens spätestens beim Wiederverkauf erheblich. Dies vor allem deswegen, weil so keinerlei Informationen über die Anzahl der Vorbesitzer bestehen (AZ: 4 U 632/98 - 141). mid/hw

Abgeflachter Bordstein muss für Rollstuhlfahrer freigehalten werden
mid Düsseldorf - Bordsteine mit abgeflachter Kante sollen Rollstuhlfahrern und Menschen mit Gehbehinderungen das Befahren oder einfachere Erklimmen der Bürgersteige ermöglichen. Wer als Autofahrer diese Stellen zuparkt, muss mit empfindlichen Strafen und Kosten rechnen. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin hat jetzt die ARAG aufmerksam gemacht. Die Richter hielten ein sofortiges Abschleppen für angebracht, wenn das Fahrzeug so abgestellt wurde, dass ein gefahrloses Bewegen für den Rollstuhlfahrer nicht mehr möglich sei (AZ 1 A 1393/96). mid/hw

Recht: Bei extrem langsamer Fahrt Warnblinkanlage einschalten
mid Neustadt/Wied - Extrem langsame Fahrzeuge müssen die Warnblinkanlage einschalten. Sonst muss er im Falle eines Unfalls mit einer Mitschuld rechnen. Die Revision eines entsprechenden Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat jetzt der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Der Fall: An einem dunklen Wintermorgen war Jens K. mit seinem VW Passat um kurz nach 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit. Da tauchte plötzlich vor ihm wie aus dem Nichts ein Bagger auf, der mit 6 km/h über die Straße zu einer Baustelle schlich. Jeder Bremsversuch war zwecklos. K. prallte mit voller Wucht auf die hinten am Bagger befindliche Schiebeschaufel und wurde schwer verletzt. Wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mehreren zehntausend DM verklagte er den Fahrer des Baggers. Dieser wandte vor Gericht ein, der Unfall wäre nicht geschehen, hätte K. besser aufgepasst. Anders die Richter. Dem Maschinenfahrer sei vorzuwerfen, dass er die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet habe, um auf die von dem Bagger ausgehende Gefahr aufmerksam zu machen. Dies sei erst recht geboten durch die Änderung der Straßenverkehrsordnung vom Sommer 1997, wonach ausdrücklich das Einschalten der Warnblinkanlage bei besonders langsamer Fahrt rechtlich vorgesehen sei.
Zwar sei K. entgegenzuhalten, dass ein umsichtiger Autofahrer jederzeit mit Hindernissen oder besonders langsamen Fahrzeugen rechnen muss. Das könne und dürfe hier aber nicht zu einer Minderung oder gar zu einem Ausschluss der Haftung führen. Nach Ansicht der Richter kommt die langsame Geschwindigkeit des Baggers einem Liegenbleiben gleich. Bauartbedingt, verstärkt durch die hinten angebrachte Schaufel, gehe überdies von der Baumaschine eine so große Gefahr aus, dass erst recht der Sicherungscharakter im Vordergrund stehe. Der Baggerfahrer hätte auch mit den winterlichen Straßenverhältnissen und der Dunkelheit rechnen müssen. Entsprechend sah es wohl auch der Bundesgerichtshof (BGH), der die Revision des Baggerfahrers abgelehnt hat (OLG Düsseldorf - 14 U 53/98 - BGH, VI ZR 334/98 - DAR 1999, 543). Michael Winterscheidt/mid

Recht: Erhöhte Vorsicht auf Spielstraßen.
mid Neustadt/Wied - Auf Spielstraßen ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht geboten. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.
Ein Autofahrer war mit seinem Pkw durch einen verkehrsberuhigten Bereich gefahren, der durch ein blaues rechteckiges Schild mit spielenden Kindern gekennzeichnet war. Plötzlich spürte er an der Beifahrerseite einen Aufprall. Ein 3-jähriger Junge hatte sich mit seinem Kinderauto von der Grundstücksauffahrt seiner Eltern in Richtung Straße rollen lassen und war unter das Auto geraten. Er lag drei Wochen im Krankenhaus, da er einen komplizierten Unterschenkelbruch erlitten hatte. Vertreten durch seine Eltern, verklagte er den Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von über 10.000 DM. Das Landgericht wies seine Klage zunächst ab.
Der Autofahrer habe mit dem Auftauchen des Jungen nicht rechnen müssen. Das OLG Frankfurt. sah die Situation anders. In einem verkehrsberuhigten Bereiches müsse sich ein Autofahrer über die dort gebotene Schrittgeschwindigkeit hinaus besonders auf den örtlichen Bereich konzentrieren. Er müsse jederzeit damit rechnen, dass plötzlich spielende Kinder auftauchen, und seine Fahrweise hierauf einrichten (OLG Frankfurt - 25 U 129/98 - DAR 1999, 543). Michael Winterscheidt/mid

Recht: Geschädigter bestimmt Schadensabwicklung
mid Neustadt/Wied - Ein an einem Verkehrsunfall Geschädigter ist Herr des Schadensersatzes. Er bestimmt auch, auf welche Weise die Abwicklung eines erlittenen Unfallschadens vorgenommen wird. Das bekräftigt das LG Wuppertal in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung. Der Fall: Anke F. steht an einer Kreuzung, als eine andere Verkehrsteilnehmerin ihr schuldhaft buchstäblich die gesamte Front ihres Golfs abrasierte. Der Wagen hat nur noch einen Schrottwert, den der beauftragte Sachverständige mit einem Betrag von 1.000 DM ansetzt. Da Anke F. beruflich auf ihr Auto angewiesen ist, wendet sie sich kurzer Hand an ihren VW- Händler, der ihr den Schrott zum Schätzwert abnimmt und schnell zu einem Ersatzfahrzeug verhilft.
Da zaubert die Versicherung der Unfallgegnerin einen Restaufkäufer aus dem Hut, der 1.600 DM mehr für das Unfallfahrzeug bietet. In den Augen der Versicherung sei der Wagen voreilig abgestoßen worden. Das stelle eine Verletzung der so genannten Schadensminderungspflicht dar, weshalb die Versicherung weitere 1.600 DM vom Schadensbetrag abzog und damit das, was der Restaufkäufer angeblich mehr gezahlt hätte.
Anders sieht es das Landgericht Wuppertal in zweiter Instanz: Ein Geschädigter ist bereits genug mit der Abwicklung des Schadensfalles belastet und ist darüber hinaus nicht noch verpflichtet, sich mit der Versicherung des Unfallgegners über Einzelheiten der Schadensabwicklung zu streiten. Er ist 'Herr des Restitutionsgeschehens'. Wenn also hier Frau F. das total beschädigte Auto im Vertrauen auf ihren Gutachter zum Schätzwert abgibt, muss sich die Versicherung daran binden lassen und ist zu einer Minderung des Schadensbetrages unter Hinweis auf einen Restwertaufkäufer nicht befugt. Wichtig zu wissen: Auch ohne eigene Rechtschutzversicherung muss die Versicherung des Unfallgegners die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes zahlen. Diese gehören mit zum erstattungsfähigen Schaden. (LG Wuppertal, - 16 S 90/99 -ZfS 1999, 518; zur Schadensregulierung vergl Greißinger, ZfS 1999, 504). Michael Winterscheidt/mid

Bei einem Blitzgewitter aus "Starenkästen" wird einzeln abgerechnet
mid Neustadt/Wied - Bei einem Blitzgewitter aus verschiedenen "Starenkästen" muss jeder Einzelblitz bezahlt werden. Dies hat ein zu eiliger Autofahrer erneut vom Thüringer Oberlandesgericht (OLG) ins Stammbuch geschrieben bekommen.
Der Fall: Peter S. wurde auf der Autobahn in Richtung Berlin zweimal geblitzt. Zwischen beiden Tatorten lagen 130 Kilometer. Bußgeldbescheide und Fahrverbote waren die Folge. Der Betroffene wandte ein, es habe sich um eine einheitliche Fahrt gehandelt und er könne wegen der selben Tat nicht zweimal bestraft werden.
Das sahen die Thüringer Richter ganz anders. Sie hielten auch den zweiten Bußgeldbescheid aufrecht. Begründung: Die Verkehrsverstöße seien getrennt zu bewerten. Sie räumten zwar ein, dass es verknüpfte Lebensvorgänge gäbe, die nicht aufgespalten werden könnten. Nach 75 Minuten Fahrt und 130 Kilometern Entfernung sei jedoch diese Einheitlichkeit nicht mehr gegeben (Ss 71/99 - ZfS 1999, 494). Michael Winterscheidt/mid

Was die Justiz sagt ...
Einspruch gegen Parkknöllchen lohnt nicht
mid Berlin - Ein Einspruch gegen Parkknöllchen hat selten Erfolg. In aller Regel lässt sich die Bußgeldbehörde darauf nicht ein. Mit den zusätzlichen Gebühren wird der Park- oder Halteverstoß dann nur noch teurer. Selbst wenn im Streitfall der Fahrer letztlich nicht ermittelt werden kann, wird der Fahrzeughalter zur Kasse gebeten. Er müsse zwar nicht das Bußgeld bezahlen, aber 36 DM Verfahrens- und Bearbeitungsgebühren. Dagegen werde Falschparken meist nur mit 20 DM bis 30 DM geahndet. mid/vh

Erleidet ein Autofahrer auf der Autobahn während des Überholens einen Wadenkrampf, muss er trotzdem versuchen, das Fahrzeug vorsichtig auf den Standstreifen zu fahren.
Provoziert er dagegen durch ein plötzliches Bremsmanöver einen Auffahrunfall, haftet er zu zwei Dritteln für die Folgen (AG Hildesheim - 21 C 49/98 - ZfS 1999, 374). mid/win


Schleudert ein Fahrzeug einen auf der Straße liegenden Gegenstand hoch und zerstört dieser die Windschutzscheibe des nachfolgenden Autos, ist dies in der Regel für den Vorausfahrenden ein unabwendbares Ereignis, das keine Haftung auslöst. Der Nachfolgende muss den Schaden also mit seiner Kaskoversicherung abrechnen (AG Hannover - 555 C 13479/98 - ZfS 1999, 374/OLG Düsseldorf, VersR 1987, 1140). mid/win

Inline-Skates sind keine Fahrzeuge. Auf ihre Benutzer sind daher die für Fußgänger geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) anzuwenden (AG Bersenbrück - 1634-9- 11 C 474/98 - ZfS 1999, 375). mid/win


Erleidet ein Fußgänger am Straßenrand einen Ohnmachtsanfall und fällt er dadurch vor ein Auto, trifft den Autofahrer keine Schuld, wenn er einen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zum Straßenrand eingehalten hat (OLG Düsseldorf - 1 U 189/97 - DAR 1999, 404). mid/win

Wird ein Fahrzeug mit dem Zusatz "inklusive TÜV" veräußert, sichert der Verkäufer damit verbindlich zu, dass die für die Hauptuntersuchung erforderlichen technischen Sicherheitsvoraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls muss er das Fahrzeug zurücknehmen (OLG Hamm, - 32 U 65/98 - DAR 1999,

Liegt bei einem Auffahrunfall die Aufprallgeschwindigkeit bei unter 5 km/h, scheidet nach Ansicht des Oberlandesgericht (OLG) Köln ein Schleudertrauma aus. Dem Geschädigten ist allerdings bei einer Vorschädigung seiner Wirbelsäule die Möglichkeit eines Gegenbeweises einzuräumen (OLG Köln 19 U 51/98 - DAR 1999, 314). win/mid

Repariert ein Geschädigter sein Auto nach einem Unfall selbst, kommt eine etwaige Kostenersparnis gegenüber den geschätzten Reparaturkosten allein ihm zu Gute. Der Unfallgegner darf davon nicht profitieren. (OLG Karlsruhe 19 U 268/97 - DAR 1999, 313). win/mid

Wer sein Auto oder Motorrad einem vermeintlichen Interessenten zu einer Probefahrt überlässt, sollte sich vorher dessen Papiere zeigen lassen und die Angaben notieren. Macht er das nicht und das Fahrzeug verschwindet, muss die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen (OLG Düsseldorf 4 U 77/98 - ZfS 1999, 297). win/mid

Rechte und Raten

Wer ein neues Auto auf Raten kauft, hat Rechte und Pflichten. Das Verbraucherkreditgesetz hat die Lage des Autokäufers deutlich verbessert.

Kein Problem", meinte der Gebrauchtwagenhändler, ,,den Restkaufpreis können wir problemlos finanzieren." Der Käufer, der sich für einen schicken Opel Vectra entschieden hatte, war froh, dass er nicht so viel eigenes Geld brauchte. Das Antragsformular für einen Gebrauchtwagenkredit einer Teilzahlungsbank war schnell ausgefüllt und unterschrieben. ,,Den Rest erledigen wir", so der Verkaufsprofi.

Abgezeichnet hatte der Autokäufer auch die sogenannte ,,Schufaklausel". Der Schufa, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, sind übrigens alle Banken und viele größere Unternehmen angeschlossen.

Sie teilen der Schufa alle Kredite und Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlung mit. Eine Bank erfährt so, ob der Autokäufer kreditwürdig oder schon hoch verschuldet ist.

Ist die Auskunft ungünstig, wird es meist nichts mit der Autofinanzierung. Da hier aber alles okay war, hatte der Käufer nach wenigen Tagen das Auto in Händen. Rechtlich wurde er zwar nicht ,,Eigentümer", da das Auto der Teilzahlungsbank zur Sicherheit übereignet wurde. Er wurde aber ,,Besitzer". Das ist ein bedeutender rechtlicher Unterschied, der im Alltag nicht immer gemacht wird.

Zugelassen und vollkaskoversichert konnte die Fahrt losgehen. Doch die Freude währte nicht lange. Schon nach zwei Monaten beendete ein Lagerschaden vorzeitig das Motorleben. Ein Austauschmotor mit Einbau sollte ein paar Tausender kosten. Da der Lagerschaden laut Sachverständigem ,,zumindest im Kern" bei der Übernahme des Wagens vorhanden war, lag ein klarer Gewährleistungsfall vor.

Der gefrustete Kunde entschloss sich dazu, Minderung, das heißt Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag der Reparaturkosten, zu verlangen. Er hätte aber auch die Möglichkeit gehabt zu wandeln, also den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Dem Händler hätte es nichts genützt, dass im Kaufvertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen war. Unter Zeugen hatte er dem Käufer nämlich zugesichert, dass der Motor in Ordnung sei. Die Sache hatte nur einen kleinen Haken: Als der Opel-Fahrer den Verkäufer in Anspruch nehmen wollte, war dieser pleite. Der Bank, die den Restkaufpreis finanziert hatte, war das aber gleichgültig. Sie bestand auf uneingeschränkter Ratenzahlung. Dies jedoch zu Unrecht.

Denn nach dem ,,Verbraucherkreditgesetz" kann der Autokunde auch gegenüber der Bank ,,mindern", also die Reparaturkosten von den Raten abziehen, wenn der Autokauf vom Autohändler abgeschlossen und der Kredit von ihm in der Weise vermittelt wurde, dass beide Verträge wie eine ,,wirtschaftliche Einheit" anzusehen sind. Genau dies war hier, wie in den meisten Fällen dieser Art, erfüllt.

Das muss im Kreditvertrag stehen:

Alle Kreditverträge müssen schriftlich abgeschlossen sein. In allen muss dabei zwingend angegeben sein:

1. der Nettokreditbetrag und gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits. Wenn möglich, der Gesamtbetrag aller vom Autokunden zu erbringenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten.

2. die Art der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung.

3. der Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits. Diese müssen einzeln bezeichnet werden, ebenso alle vom Autofahrer zu tragenden Vermittlungskosten.

4. der effektive Jahreszins.

5. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag für den Autokauf abgeschlossen wird.

Fehlt ein Teil dieses Katalogs, so ist der Kreditvertrag erst dann gültig, wenn der Autofahrer oder der Händler das Geld empfangen hat. Hat es sich der Kunde vorher anders überlegt, ist er an den Kreditvertrag nicht gebunden. Ist das Geld ausbezahlt und fehlt im Vertrag eine Angabe über die Zinsen oder der Gesamtbetrag des Kredits, schuldet der Kunde nur vier Prozent Zinsen. Nicht angegebene Kosten des Kredits muss der Autokunde überhaupt nicht zahlen.

Wichtige Urteile

Einheit von Kreditvertrag und Autokauf
Eine "wirtschaftliche Einheit" von Kreditvertrag und Autokauf ist schon dann häufig zu bejahen, wenn der eine Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre (BGH-Z 91,37).

Rücktrittsrecht für getäuschten Autokäufer
Ist der Autofahrer über den Wagen arglistig getäuscht worden, wurde zum Beispiel ein stärkerer Motor vorgespiegelt, so sollte er vorsorglich den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag mit zwei getrennten Erklärungen anfechten (BGH-nJW 71,2303).

Autohändler managt den Kredit
Eine "wirtschaftliche Einheit" liegt vor allem dann vor, wenn der Autohändler den Kredit "managt" oder das Geld an ihn direkt ausgezahlt wird, ohne dass vorher der Nachweis der Auslieferung des Autos erbracht wurde; schließlich auch dann, wenn der Kunde in den Verträgen gleichlautend als "Käufer und Darlehensnehmer" bezeichnet wird (BGHZ-83,301).

Kein Autokauf ohne Einigung beim Geld
Meist kommt nicht einmal ein Kaufvertrag für das Auto zustande, wenn über die Finanzierung keine Einigkeit erzielt werden konnte (Landgericht Essen nJW 58,869).

Darauf sollte man achten:
1. Jeder Kreditvertrag wird frühestens dann wirksam, wenn ihn der Autofahrer nicht binnen einer Woche schriftlich widerruft. Die Frist ist schon dann gewahrt, wenn rechtzeitig die Widerrufserklärung abgeschickt wurde. Aus Beweisgründen sollte der Käufer darauf achten, den Brief per Einschreiben/Rückschein zu versenden.

2. Beim finanzierten Autokauf schützt das Verbraucherkreditgesetz den Autofahrer dann, wenn Kreditvertrag und Kaufvertrag als "wirtschaftliche Einheit" anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn im Darlehensvertrag steht, dass das Geld nur für ein bestimmtes Auto zur Verfügung gestellt wird. Außerdem müssen Händler und Bank "planvoll zusammenwirken". Zahlt die Bank das Geld direkt an den Autohändler und sendet dieser den Kraftfahrzeugbrief im Gegenzug an den Kreditgeber, so ist diese Bestimmung in der Regel erfüllt.

3. Kein finanzierter (Auto-) Abzahlungskauf liegt vor, wenn der Kunde von der Bank einen Kredit ohne Angabe des Verwendungszweckes erhält und er den Betrag ohne Kenntnis des Kreditinstituts dann für ein Auto verwendet. Kommt das Auto zu Schaden, berührt das nicht den Kreditvertrag.

4. Die Frist, die wirtschaftliche Einheit aus Kauf- und Kreditvertrag schriftlich widerrufen zu können, beträgt eine Woche. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn dem Autofahrer "eine drucktechnisch deutlich gestaltete und gesondert zu unterschreibende Belehrung über den Widerruf" vorgelegt wurde, also mehr als das meist nur schwer auffindbare "Kleingedruckte". Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde das Geld erhalten hat und es nicht binnen zwei Wochen zurückzahlt. Spätestens entfällt das Widerrufsrecht aber nach Ablauf eines Jahres.

5. Wenn Autokauf und Kreditvertrag eine "wirtschaftliche Einheit" bilden und daher als ein "verbundenes Geschäft" anzusehen sind, kann der Autofahrer die Rückzahlung des Kredits an die Bank verweigern, wenn er das Fahrzeug zum Beispiel wegen "Mangels" gegen Rückerstattung des Kaufpreises dem Händler zurückgeben kann.

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