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Urteile:
Recht:
Nur Blaulicht mit Martinshorn schafft Vorrecht
mid Neustadt/Wied -
Einsatzwagen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten haben an
Kreuzungen freie Bahn, wenn sie sowohl das Blaulicht als auch das
Martinshorn eingeschaltet haben. Der Verzicht auf ein akustisches Signal
kann große Rolle spielen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg
in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung deutlich gemacht. Der Fall:
Ein 19-jähriger Motorradfahrer war bei Grün in eine Kreuzung
hineingefahren. Plötzlich erblickte er einen mit über 70 km/h und
Blaulicht herannahenden Polizeiwagen, der aber ohne Einsatzhorn fuhr. Zwar
gelang es dem Biker noch, sein Motorrad anzuhalten. Der Polizeiwagen
erfasste ihn dennoch mit fast 50 km/h auf der Kreuzung. Schwerverletzt kam
der Motorradfahrer ins Krankenhaus. Er hat bleibende Schäden - unter
anderem eine Beinverkürzung - davongetragen. Auch wenn der Unfall nach
Ansicht eines Sachverständigen für ihn nicht gänzlich unvermeidbar war,
trifft die Polizei letztlich die Alleinschuld. Nach Ansicht der Richter
handelte der Fahrer grob sorgfaltswidrig, als er mit hoher Geschwindigkeit
auf die Kreuzung zufuhr, ohne neben dem Blaulicht auch das Horn
einzuschalten. Wenn dann auf einen plötzlich auftauchenden
Verkehrsteilnehmer nicht reagiert werden kann, geht das voll zu Lasten der
Polizei. Neben dem Ersatz des Motorrades steht dem 19-Jährigen nach dem
Urteil der Richter ein Schmerzensgeld von 50 000 DM zu (OLG Nürnberg - 4
U 2349/99 - DAR 2000,69). Michael Winterscheidt/mid
Fahrzeuge
mit Tageszulassung nicht automatisch `Gebrauchte'
mid Berlin - Eine Tageszulassung macht aus einem Neuwagen nicht
automatisch ein Gebrauchtfahrzeug. Das hat das Landgericht (LG) Augsburg
in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Dennoch sollten Käufer
solcher Tageszulassungen darauf achten, dass ein Neuwagenkaufvertrag
einschließlich aller Gewährleistungspflichten abgeschlossen wird (LG
Augsburg, AZ: 3 O 761/97). mid/vh
Schlaglöcher:
Schaden zahlt man selbst
mid München - Auch auf größeren Straßen müssen Autofahrer laut dem
ADAC jetzt wieder mit Frostaufbrüchen und Schlaglöchern rechnen. Weil
man für den Schaden am Fahrzeug meist selbst aufkommen muss, rät der
Automobilclub auf unübersichtlichen und unbekannten Straßen besonders
vorsichtig und mit gedrosseltem Tempo zu fahren. Der
Verkehrssicherungspflicht tragen die Gemeinden in der Regel schon
Rechnung, wenn sie bei schadhaften Straßenabschnitten auf Frostaufbrüche
hinweisen und Tempolimits anordnen. Dabei genügt es nach einem Urteil des
Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm (AZ: 9 U 38/98, MDR 1999, S. 39), dass
jeweils nur zu Beginn der Gefahrenstelle in jeder Richtung Warnzeichen
aufgestellt werden. Noch seltener als in den alten können die Gemeinden
in den neuen Bundesländern wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
haftbar gemacht werden. Aufgrund des großen Sanierungsbedarfs und der
angespannten Finanzlage muss immer noch von einem desolaten Straßenzustand
ausgegangen werden, auch auf verkehrswichtigen Straßen, urteilte das
Landgericht (LG) Bautzen (AZ: 4 O 309/98). Bessere Karten haben Geschädigte
auf der Autobahn. Vor einem 60 mal 40 Zentimeter großen, zehn Zentimeter
tiefen Schlagloch im Baustellenbereich einer Autobahn muss nach einem
Urteil des OLG Nürnberg (DAR 1996, S. 59) besonders gewarnt werden. mid/hw
Recht:
Bußgeld-Verfahren oft zu oberflächlich
mid Neustadt/Wied - Bußgelder und Verfahren über ihre Rechtmäßigkeit
werden oft zu schnell verhängt und entschieden. Das Oberlandesgericht
(OLG) Brandenburg kassierte jetzt ein Urteil der Vorinstanz und warf dem
Amtsrichter Oberflächlichkeit vor. In der angefochtenen Entscheidung
hatte dieser einen Autofahrer zu einem Bußgeld von 130 DM und ein Monat
Fahrverbot verurteilt. Der Richter hatte es als erwiesen angesehen, dass
der Betroffene die gebotene Geschwindigkeit von 80 um 28 km/h fahrlässig
überschritten hatte, ohne dies näher zu untersuchen. Der Beschuldigte
hatte zu seiner Entlastung eingewandt, er hätte einen Transporter überholt
und sei praktisch beim Wiedereinscheren geblitzt worden. Der Transporter
habe ihm während des Überholvorgangs die Sicht auf das Tempo-Schild
genommen. In der Urteilsbegründung war jedoch weder darauf Bezug genommen
worden, dass der Autofahrer das Tempolimit durch häufiges Befahren der
Strecke hätte kennen müssen. Noch wurden andere Schilder, die ihn hätten
warnen können, angeführt. Die Richter am Oberlandesgericht kamen daher
zu der Einschätzung, dass die Argumente des Beschuldigten nicht einfach
als reine Schutzbehauptung abgetan werden könnten. Bußgeld und
Fahrverbot wurden zurück genommen (OLG Brandenburg 2 Ss (OWi) 148 B/99 -
DAR 2000, 80). Michael Winterscheidt/mid
Cabrio-Diebstahl
- Kaskoversicherung kann sich nicht drücken
mid Neustadt/Wied - Bei einem Cabrio-Diebstahl muss die Kaskoversicherung
genauso zahlen, wie bei einem geschlossenen Pkw. Grund: Die Assekuranz
legt beim Abschluss des Vertrages die Prämie nach der Höhe des Risikos
fest. Tritt der Versicherungsfall ein, muss Ersatz geleistet werden. Das
geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hervor. Im
vorliegenden Fall hatte ein leitender Angestellter sein Cabrio auf dem zur
Firma gehörenden unverschlossenen Parkplatz abgestellt, der an einer
vielbefahrenden innerstädtischen Straße lag. Er hatte alle vorhandenen
Sicherheitsmaßnahmen beachtet, das Dach geschlossen und das
Lenkradschloss eingerastet. Trotzdem war das Auto einige Stunden später
weg. Mit allen Mitteln versuchte die Kaskoversicherung sich vor ihrer
Leistungspflicht zu drücken, ohne Erfolg. Die Richter hielten dem
Versicherer entgegen, dass die technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs
bekannt gewesen wären, einschließlich aller zur Verfügung stehenden
Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl. Nach dem danach eingeschätzten
Risiko werde die Versicherungsprämie kalkuliert. Daher müsse auch
gezahlt werden, ohne weitere Verpflichtungen des Autobesitzers
konstruieren zu können (OLG Hamm, 20 U 235/98 - ZfS 2000, 20). Michael
Winterscheidt/mid
Fahrverbot
auch bei Rotlicht-Verstoß an Baustellen
mid Bad Windsheim - An Straßenbaustellen, bei denen für den fließenden
Verkehr nur eine Fahrspur zur Verfügung steht, werden vielfach
automatische Verkehrsampeln installiert, die wechselweise freie Fahrt
signalisieren. Erfahrungsgemäß ignorieren allerdings Autofahrer relativ
häufig die Lichtzeichen im Vertrauen darauf, von vorne gesehen zu werden.
Sie versuchen, trotz Rotlicht die Engstelle noch rasch zu passieren. Das
kann dieselben Folgen haben, wie ein Rotlicht-Verstoß an einer normalen
Ampel, warnt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD). Er verweist in
diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf,
mit dem die Entscheidung eines Amtsrichters bestätigt wurde. Dieser hatte
eine Geldbuße von 250 DM und einen Monat Fahrverbot gegen einen
Autofahrer verhängt, der bei Rot noch zwei haltende Fahrzeuge überholt
hatte und in den einspurigen Straßenabschnitt gefahren war (AZ: 2a Ss,
Owi 197/99). mid/hw
Stadtverkehr:
Vorsicht bei Spurwechsel nach rechts
mid Bad Windsheim - Autofahrer,
die innerorts auf einer mehrspurigen Straße zur eventuell weniger stark
frequentierten rechten Spur wechseln wollen, sollten nicht darauf
vertrauen, dass die auf der Nebenspur befindlichen Fahrzeuglenker auf sie
besondere Rücksicht nehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat jetzt der Auto- und Reiseclub
Deutschland (ARCD) aufmerksam gemacht. Die Richter waren der Auffassung,
das die in Paragraph 7 der StVO vorgeschriebene `äußerste Vorsicht' beim
Rechtsüberholen einer stehenden bzw. langsam fahrenden Autokolonne dann
nicht erforderlich ist, wenn das Überholen innerhalb einer geschlossenen
Ortschaft geschehe. Komme es zwischen einem Spurwechsler und einem Rechtsüberholer
zu einer Kollision, treffe die Alleinschuld den Autofahrer, der seine Spur
ändern wollte. Ein solches Fahrmanöver, so die OLG- Richter, erfordere
äußerste Sorgfalt und sei nur dann zulässig, wenn eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (AZ: 6 U 79/99). mid/hw
Recht:
Behörde haftet für Verlauf des Fahrradweges
mid Neustadt/Wied - Radwege müssen
so geplant werden, dass sie ohne halsbrecherische Manöver zu befahren
sind. Das hat das Oberlandesgerichtes (OLG) Celle entschieden. In dem zu
beurteilenden Fall hat ein Biker in den Abendstunden einen Fahrradweg
befahren. Geblendet durch einen Autofahrer hat er dabei übersehen, dass
der Weg eine starke Biegung nach rechts macht. Er ist deshalb in einen
Graben gefahren und hat sich verletzt. Die Richter sehen bei der Straßenverkehrsbehörde
eine anteilige Mitschuld. Sie muss zwei Drittel der
Krankenbehandlungskosten, Lohnausfall und Ersatz des Fahrrades übernehmen.
Begründung: Selbst bei Tageslicht sei der plötzliche Knick nur schwer zu
erkennen. Auch wenn dem Radfahrer vorzuwerfen sei, dass er durch
vorsichtige Fahrweise den Unfall hätte verhindern können, so kann
hieraus nach Ansicht der Richter nur ein Mitverschulden von einem Drittel
hergeleitet werden. Die Behörde hat nach dem Unfall an besagter Stelle
ein Geländer mit Katzenaugen, eine Hinweismarkierung und ein Warnschild
(OLG Celle 9 U 77/99 - ZfS 2000, 10) angebracht. Michael Winterscheidt/mid
Recht:
Streupflicht bei Eisregen eingeschränkt
mid Neustadt/Wied - Bei
Eisregen müssen Autofahrer mit Straßenglätte rechnen. Auf Schadenersatz
durch die streupflichtige Behörde haben sie dann bei einem Glätteunfall
keinen Anspruch. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem
jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Der Fall: Ein Autofahrer hatte
nach nächtlichem Eisregen im morgendlichen Berufsverkehr in einer gefährlichen
Autobahnauffahrt auf spiegelglatter Fahrbahn die Gewalt über sein
Fahrzeug verloren und war im Graben gelandet. Seine Forderung nach
Schadenersatz von der Straßenmeisterei wurde vom Landgericht und vom
Oberlandesgericht einmütig abgewiesen. Die Begründung: Zwar müssen
besonders gefährliche Stellen wegen des beginnenden Berufsverkehrs ab 6
Uhr abgestreut werden. Die Autofahrer können sich bei extremer Witterung
jedoch nicht auf den Erfolg der Streudienstarbeit verlassen.
Im konkreten Fall hatten die Richter der zuständigen Behörde geglaubt,
dass sie kurz zuvor die spätere Unfallstelle abgestreut hatte. Wegen des
massiven Eisregens war jedoch die Streuwirkung zum Zeitpunkt des Unfalls
schon wieder aufgehoben. Dies falle unter das persönliche Risiko des
Autofahrers und nicht in den Verantwortungsbereich Straßenmeisterei (OLG
Koblenz 12 U 321/98 - DAR 1999, 547). Michael Winterscheidt/mid
Rückgaberecht
bei Montagsautos
mid Neustadt/Wied - Hermann B.
hatte Pech mit seinem neuen Fiat. Überall, wo er auftauchte, erregte er
die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer. Lautes Knallen und Fehlzündungen
seines Wagens waren die Ursache, und er war schon Dauergast bei seiner
Werkstatt. Nachdem mehrfache Werkstattaufenthalte ohne Erfolg geblieben
waren, unternahm B. noch einen Versuch.
Als der Geschäftsführer seines Autohauses dies und den Wunsch nach einer
Lösung mit dem Unwort 'Peanuts' abtat, riss der Geduldsfaden. Er erklärte
dem Autohändler gegenüber die Wandlung des Kaufvertrages und verlangte
die Rücknahme des Wagens gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich
einer Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich zurückgelegten
6.000 Kilometer.
Das Autohaus lehnte ab und verwies auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen und Anhängern (NWVB). Danach
wäre B. noch ein weiterer Reparaturversuch zumutbar gewesen. Anders das
Gericht. Nach Ansicht der Richter habe der Käufer Geduld genug gezeigt.
Als er dann letztlich sogar mit seinem Wunsch nach Abhilfe noch nicht
einmal ernst genommen worden wäre und dies mit dem Begriff 'Peanuts'
bagatellisiert worden sei, sei ihm weiteres nicht mehr zumutbar gewesen.
Deshalb muss das Autohaus den Wagen zurücknehmen, den Kaufpreis im
wesentlichen zurückzahlen und darüber hinaus noch die Miete für die
Garage zahlen, in der B. den Wagen abgestellt hatte, als das Autohaus sich
weigerte, diesen zurückzunehmen. (Saarländisches OLG, - 4 U 643/98 - 12,
ZfS 1999, 518). Michael Winterscheidt/mid
"Geisterradfahrer"
haftet zur Hälfte mit
mid Neustadt/Wied -
Fahrradfahrer nutzen Radwege häufig entgegen der vorgesehenen
Fahrtrichtung. Kommt es dann zu einem Zusammenstoß mit einem Auto, haftet
der 'Geisterradfahrer' zumindest mit. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten
Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hervor.
Ein Autofahrer wollte von einer Seitenstraße auf die Hauptstraße
abbiegen, neben der rechts und links, jeweils in Fahrtrichtung, Radwege
herführten. Der Autofahrer blickte nur nach links, von wo er Radfahrer
erwartete. Als von dort niemand nahte, fuhr er weiter auf die Einmündung
zu und kollidierte mit der von rechts kommenden Radfahrerin. Das Gericht
verteilte die Haftung zu gleichen Teilen auf beide Beteiligten. Begründung:
Der Autofahrer hätte im Bereich des Radweges auch nach rechts schauen müssen.
Er hätte wissen müssen, dass Radfahrer häufig verbotswidrig Radwege in
falscher Richtung benutzen. Die Richter stellten dabei sogar die
Missachtung von Verkehrsregeln durch Radfahrer als grundsätzlich bekannte
Tatsache dar. Umgekehrt hätte die Radfahrerin mit plötzlich
auftauchenden Autos rechnen und wegen des eigenen verkehrswidrigen
Verhaltens einkalkulieren müssen, dass diese nicht ohne weiteres auf sie
achteten (OLG Hamm - 9 U 12/98 - VersR 1999, 1432). Michael Winterscheidt/mid
Atemalkoholmessung:
Gerichtsurteil bestätigt Bedenken
mid München - Die Genauigkeit
Atemalkoholmessung ist auch deutschen Richtern ein Dorn im Auge. Erstmals
wurde jetzt vom Amtsgericht (AG) München ein Urteil zu Gunsten eines
Autofahrers entschieden.
Der Fall: Im Zuge einer Verkehrskontrolle bei einem Fahrzeuglenker war ein
Atemalkoholtest durchgeführt worden. Das verwendete Messgerät Alcotest
7110 Evidential ermittelte laut ADAC einen Wert von 0,41 mg/l Alkohol in
der Atemluft. Hierfür sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 500 DM
sowie ein Monat Fahrverbot vor. Die vom Messgerät festgestellten Werte
wurden jedoch vom Autofahrer angezweifelt. Diese Bedenken wurden durch den
vom Gericht bestellten medizinischen Gutachter bestätigt, der auf
systembedingte Ungenauigkeiten bei der Atemalkoholbestimmung hinwies. Das
Gericht schloss sich der Meinung des Gutachters an und verurteilte den
Autofahrer wegen einer Alkoholfahrt mit mindestens 0,25 mg/l nur zu einer
Geldbuße von 200 DM ohne Fahrverbot. Mit diesem Urteil sieht der ADAC
seine Vorbehalte gegen die neue Messmethode bestätigt. Er hält den
Einsatz der Atemmessgeräte nur dann für sinnvoll, wenn Messfehler
ausgeschlossen sind. Bis dahin müsste dem Verkehrsteilnehmer mindestens
ein höherer Toleranzwert bei der Messung eingeräumt werden (AG München,
943 OWi 492 Js 128072/99). mid/hw
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Verletzt
wegen fehlenden Gurts: 20 Prozent Mitschuld
mid Stuttgart - Wer in einem
Auto auf einem Platz ohne Sicherheitsgurt mitfährt und dann bei einem
Unfall verletzt wird, riskiert unter Umständen bis zu 20 Prozent seines
Schadensersatzanspruches. Begründung: Der Insasse verstößt zwar nicht
gegen die Anschnallpflicht, wenn etwa auf der Rückbank der mittlere
dritte Gurt fehlt, doch nimmt er bewusst ein erhöhtes Risiko bei einem
Unfall in Kauf. Das geht laut dem ACE Auto Club Europa aus einem jetzt veröffentlichten
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor. Das Gericht
urteilte, die Klägerin habe sich bewusst einer höheren Gefährdung
ausgesetzt. Diese Mithaftungsquote wirkte sich allerdings nicht auf alle
Schadenersatzansprüche aus. So wurden in dem strittigen Fall zwar 20
Prozent vom geltend gemachten Verdienstausfall abgezogen, Schmerzensgeld
und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzungen blieben dagegen ungekürzt
(OLG Karlsruhe 10 U 55/99). mid/vh
Abrechnung
über Kaskoversicherung zulässig
mid Neustadt/Wied - Nach einem Verkehrsunfall kann der Schaden am eigenen
Fahrzeug zur Beschleunigung der Reparatur zunächst über die
Vollkasko-Versicherung abgewickelt werden. Die Kosten können nach Klärung
der Rechtslage dann von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
wieder eingefordert werden. Das hat das Landgericht (LG) Aachen in einem
jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Voraussetzung: Die
Haftungssituation ist zunächst nicht ganz eindeutig. Die
Haftpflicht-Versicherung kam im zu Grunde liegenden Fall mit dem Einwand,
der Kasko-Versicherte habe vorschnell gehandelt und hätte zunächst das
Regulierungsverhalten abwarten müssen, nicht durch. Auch die Behauptung,
durch die voreilige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung seien unnötige
Kosten entstanden, die sie nicht zu erstatten habe, ließen die Richter
nicht gelten. Dem Geschädigten sei das Recht zuzubilligen, für eine zügige
Reparaturabwicklung zu sorgen und die bestehende Kaskoversicherung in
Anspruch zu nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten könnten dann ohne
weiteres bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden (LG
Aachen - 5 S 180/99 - DAR 2000, 36). Michael Winterscheidt/mid
Recht:
Auto contra Fahrrad - Abknickende Vorfahrt gefährlich
mid Neustadt/Wied - Straßen mit abknickender Vorfahrt sind gefährlich.
Das gilt besonders für Radwege, die dadurch den ursprünglichen Straßenverlauf
kreuzen. Im entschiedenen Fall befand sich rechts von der Straße ein
Radweg. Während die Straße auch geradeaus weiterging, schwenkte die
Vorfahrtsregelung nach links ab - und mit ihr der Radweg. Das wurde einem
Biker zum Verhängnis. Eine Autofahrerin wollte geradeaus fahren und
kollidierte mit dem abbiegenden Zweiradfahrer. Nach Ansicht der Richter hätte
sie auf die Radspur und den dortigen Verkehr besonders achten müssen,
zumal der Verlauf des Radwegs durch eine rote Pflasterung markiert war.
Dass der Radfahrer aus Faulheit auf ein Handzeichen zur Verdeutlichung
seines Verbleibens auf dem abknickenden Radweg verzichtet, nützte der
Autofahrerin nichts. Die Richter konstatierten zwar ein Mitverschulden,
allerdings ein unerhebliches. Zu Lasten der Autofahrerin gingen sie davon
aus, dass sie überhaupt nicht auf den Radfahrer geachtet hatte und diesem
damit auch ein Handzeichen nichts genutzt hätte. Sie und ihre
Versicherung müssen den Schaden alleine tragen. Eine Schadenskürzung
wegen Mitverschuldens sei unbegründet (OLG Oldenburg, 13 U 56/99 - DAR
2000, 35). Michael Winterscheidt/mid
Import-Gebrauchtwagen
muss gekennzeichnet werden
mid Düsseldorf - Für den
Gebrauchtwagenmarkt gilt grundsätzlich: Importierte Wagen haben einen
geringeren Wert, als solche, die vordem im Inland zugelassen waren. Ein Händler
muss die Herkunft der entsprechenden Kfz kenntlich machen, sonst macht er
sich der arglistigen Täuschung schuldig. Auf ein entsprechendes Urteil
aus Saarbrücken hat jetzt die ARAG Versicherung aufmerksam gemacht. Das
Oberlandesgericht (OLG) Saarland entschied, dass in einem solchen Fall der
Kauf nichtig ist und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten. Denn der
Umstand, dass bei importierten Gebrauchten die entsprechenden Vorbesitzer-
Einträge fehlen, mindert den Wert des Wagens spätestens beim
Wiederverkauf erheblich. Dies vor allem deswegen, weil so keinerlei
Informationen über die Anzahl der Vorbesitzer bestehen (AZ: 4 U 632/98 -
141). mid/hw
Abgeflachter
Bordstein muss für Rollstuhlfahrer freigehalten werden
mid Düsseldorf - Bordsteine
mit abgeflachter Kante sollen Rollstuhlfahrern und Menschen mit
Gehbehinderungen das Befahren oder einfachere Erklimmen der Bürgersteige
ermöglichen. Wer als Autofahrer diese Stellen zuparkt, muss mit
empfindlichen Strafen und Kosten rechnen. Auf ein entsprechendes Urteil
des Verwaltungsgerichts Schwerin hat jetzt die ARAG aufmerksam gemacht.
Die Richter hielten ein sofortiges Abschleppen für angebracht, wenn das
Fahrzeug so abgestellt wurde, dass ein gefahrloses Bewegen für den
Rollstuhlfahrer nicht mehr möglich sei (AZ 1 A 1393/96). mid/hw
Recht:
Bei extrem langsamer Fahrt Warnblinkanlage einschalten
mid Neustadt/Wied - Extrem
langsame Fahrzeuge müssen die Warnblinkanlage einschalten. Sonst muss er
im Falle eines Unfalls mit einer Mitschuld rechnen. Die Revision eines
entsprechenden Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat jetzt
der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Der Fall: An einem dunklen Wintermorgen war Jens K. mit seinem VW Passat
um kurz nach 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit. Da tauchte plötzlich
vor ihm wie aus dem Nichts ein Bagger auf, der mit 6 km/h über die Straße
zu einer Baustelle schlich. Jeder Bremsversuch war zwecklos. K. prallte
mit voller Wucht auf die hinten am Bagger befindliche Schiebeschaufel und
wurde schwer verletzt. Wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe
von mehreren zehntausend DM verklagte er den Fahrer des Baggers. Dieser
wandte vor Gericht ein, der Unfall wäre nicht geschehen, hätte K. besser
aufgepasst. Anders die Richter. Dem Maschinenfahrer sei vorzuwerfen, dass
er die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet habe, um auf die von dem Bagger
ausgehende Gefahr aufmerksam zu machen. Dies sei erst recht geboten durch
die Änderung der Straßenverkehrsordnung vom Sommer 1997, wonach ausdrücklich
das Einschalten der Warnblinkanlage bei besonders langsamer Fahrt
rechtlich vorgesehen sei.
Zwar sei K. entgegenzuhalten, dass ein umsichtiger Autofahrer jederzeit
mit Hindernissen oder besonders langsamen Fahrzeugen rechnen muss. Das könne
und dürfe hier aber nicht zu einer Minderung oder gar zu einem Ausschluss
der Haftung führen. Nach Ansicht der Richter kommt die langsame
Geschwindigkeit des Baggers einem Liegenbleiben gleich. Bauartbedingt,
verstärkt durch die hinten angebrachte Schaufel, gehe überdies von der
Baumaschine eine so große Gefahr aus, dass erst recht der
Sicherungscharakter im Vordergrund stehe. Der Baggerfahrer hätte auch mit
den winterlichen Straßenverhältnissen und der Dunkelheit rechnen müssen.
Entsprechend sah es wohl auch der Bundesgerichtshof (BGH), der die
Revision des Baggerfahrers abgelehnt hat (OLG Düsseldorf - 14 U 53/98 -
BGH, VI ZR 334/98 - DAR 1999, 543). Michael Winterscheidt/mid
Recht:
Erhöhte Vorsicht auf Spielstraßen.
mid Neustadt/Wied - Auf Spielstraßen ist für Autofahrer erhöhte
Vorsicht geboten. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung
des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.
Ein Autofahrer war mit seinem Pkw durch einen verkehrsberuhigten Bereich
gefahren, der durch ein blaues rechteckiges Schild mit spielenden Kindern
gekennzeichnet war. Plötzlich spürte er an der Beifahrerseite einen
Aufprall. Ein 3-jähriger Junge hatte sich mit seinem Kinderauto von der
Grundstücksauffahrt seiner Eltern in Richtung Straße rollen lassen und
war unter das Auto geraten. Er lag drei Wochen im Krankenhaus, da er einen
komplizierten Unterschenkelbruch erlitten hatte. Vertreten durch seine
Eltern, verklagte er den Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf
Zahlung eines Schmerzensgeldes von über 10.000 DM. Das Landgericht wies
seine Klage zunächst ab.
Der Autofahrer habe mit dem Auftauchen des Jungen nicht rechnen müssen.
Das OLG Frankfurt. sah die Situation anders. In einem verkehrsberuhigten
Bereiches müsse sich ein Autofahrer über die dort gebotene
Schrittgeschwindigkeit hinaus besonders auf den örtlichen Bereich
konzentrieren. Er müsse jederzeit damit rechnen, dass plötzlich
spielende Kinder auftauchen, und seine Fahrweise hierauf einrichten (OLG
Frankfurt - 25 U 129/98 - DAR 1999, 543). Michael Winterscheidt/mid
Recht: Geschädigter
bestimmt Schadensabwicklung
mid Neustadt/Wied - Ein an einem
Verkehrsunfall Geschädigter ist Herr des Schadensersatzes. Er bestimmt
auch, auf welche Weise die Abwicklung eines erlittenen Unfallschadens
vorgenommen wird. Das bekräftigt das LG Wuppertal in einer jetzt veröffentlichten
Entscheidung. Der Fall: Anke F. steht an einer Kreuzung, als eine andere
Verkehrsteilnehmerin ihr schuldhaft buchstäblich die gesamte Front ihres
Golfs abrasierte. Der Wagen hat nur noch einen Schrottwert, den der
beauftragte Sachverständige mit einem Betrag von 1.000 DM ansetzt. Da
Anke F. beruflich auf ihr Auto angewiesen ist, wendet sie sich kurzer Hand
an ihren VW- Händler, der ihr den Schrott zum Schätzwert abnimmt und
schnell zu einem Ersatzfahrzeug verhilft.
Da zaubert die Versicherung der Unfallgegnerin einen Restaufkäufer aus
dem Hut, der 1.600 DM mehr für das Unfallfahrzeug bietet. In den Augen
der Versicherung sei der Wagen voreilig abgestoßen worden. Das stelle
eine Verletzung der so genannten Schadensminderungspflicht dar, weshalb
die Versicherung weitere 1.600 DM vom Schadensbetrag abzog und damit das,
was der Restaufkäufer angeblich mehr gezahlt hätte.
Anders sieht es das Landgericht Wuppertal in zweiter Instanz: Ein Geschädigter
ist bereits genug mit der Abwicklung des Schadensfalles belastet und ist
darüber hinaus nicht noch verpflichtet, sich mit der Versicherung des
Unfallgegners über Einzelheiten der Schadensabwicklung zu streiten. Er
ist 'Herr des Restitutionsgeschehens'. Wenn also hier Frau F. das total
beschädigte Auto im Vertrauen auf ihren Gutachter zum Schätzwert abgibt,
muss sich die Versicherung daran binden lassen und ist zu einer Minderung
des Schadensbetrages unter Hinweis auf einen Restwertaufkäufer nicht
befugt. Wichtig zu wissen: Auch ohne eigene Rechtschutzversicherung muss
die Versicherung des Unfallgegners die Kosten des beauftragten
Rechtsanwaltes zahlen. Diese gehören mit zum erstattungsfähigen Schaden.
(LG Wuppertal, - 16 S 90/99 -ZfS 1999, 518; zur Schadensregulierung vergl
Greißinger, ZfS 1999, 504). Michael Winterscheidt/mid
Bei einem
Blitzgewitter aus "Starenkästen" wird einzeln abgerechnet
mid Neustadt/Wied - Bei einem
Blitzgewitter aus verschiedenen "Starenkästen" muss jeder
Einzelblitz bezahlt werden. Dies hat ein zu eiliger Autofahrer erneut vom
Thüringer Oberlandesgericht (OLG) ins Stammbuch geschrieben bekommen.
Der Fall: Peter S. wurde auf der Autobahn in Richtung Berlin zweimal
geblitzt. Zwischen beiden Tatorten lagen 130 Kilometer. Bußgeldbescheide
und Fahrverbote waren die Folge. Der Betroffene wandte ein, es habe sich
um eine einheitliche Fahrt gehandelt und er könne wegen der selben Tat
nicht zweimal bestraft werden.
Das sahen die Thüringer Richter ganz anders. Sie hielten auch den zweiten
Bußgeldbescheid aufrecht. Begründung: Die Verkehrsverstöße seien
getrennt zu bewerten. Sie räumten zwar ein, dass es verknüpfte
Lebensvorgänge gäbe, die nicht aufgespalten werden könnten. Nach 75
Minuten Fahrt und 130 Kilometern Entfernung sei jedoch diese
Einheitlichkeit nicht mehr gegeben (Ss 71/99 - ZfS 1999, 494). Michael
Winterscheidt/mid
Was die
Justiz sagt ...
Einspruch gegen Parkknöllchen
lohnt nicht
mid Berlin - Ein Einspruch gegen Parkknöllchen hat selten Erfolg. In
aller Regel lässt sich die Bußgeldbehörde darauf nicht ein. Mit den zusätzlichen
Gebühren wird der Park- oder Halteverstoß dann nur noch teurer. Selbst
wenn im Streitfall der Fahrer letztlich nicht ermittelt werden kann, wird
der Fahrzeughalter zur Kasse gebeten. Er müsse zwar nicht das Bußgeld
bezahlen, aber 36 DM Verfahrens- und Bearbeitungsgebühren. Dagegen werde
Falschparken meist nur mit 20 DM bis 30 DM geahndet. mid/vh
Erleidet
ein Autofahrer auf der Autobahn während des Überholens einen Wadenkrampf, muss er trotzdem versuchen, das Fahrzeug vorsichtig
auf den Standstreifen zu fahren.
Provoziert er dagegen durch ein plötzliches Bremsmanöver einen
Auffahrunfall, haftet er zu zwei Dritteln für die Folgen (AG Hildesheim -
21 C 49/98 - ZfS 1999, 374). mid/win
Schleudert ein Fahrzeug einen auf der Straße
liegenden Gegenstand hoch und zerstört dieser die Windschutzscheibe des nachfolgenden Autos, ist dies in der Regel für
den Vorausfahrenden ein unabwendbares Ereignis, das keine Haftung auslöst.
Der Nachfolgende muss den Schaden also mit seiner Kaskoversicherung
abrechnen (AG Hannover - 555 C 13479/98 - ZfS 1999, 374/OLG Düsseldorf,
VersR 1987, 1140). mid/win
Inline-Skates sind keine
Fahrzeuge. Auf ihre Benutzer sind daher die für Fußgänger geltenden
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) anzuwenden (AG Bersenbrück
- 1634-9- 11 C 474/98 - ZfS 1999, 375). mid/win
Erleidet ein Fußgänger am Straßenrand einen Ohnmachtsanfall und fällt er
dadurch vor ein Auto, trifft den Autofahrer keine Schuld, wenn er einen
Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zum Straßenrand eingehalten
hat (OLG Düsseldorf - 1 U 189/97 - DAR 1999, 404). mid/win
Wird ein Fahrzeug mit dem Zusatz "inklusive
TÜV" veräußert, sichert der Verkäufer damit verbindlich zu,
dass die für die Hauptuntersuchung erforderlichen technischen
Sicherheitsvoraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls muss er das Fahrzeug
zurücknehmen (OLG Hamm, - 32 U 65/98 - DAR 1999,
Liegt
bei einem Auffahrunfall die
Aufprallgeschwindigkeit bei unter 5 km/h, scheidet nach Ansicht des
Oberlandesgericht (OLG) Köln ein Schleudertrauma aus. Dem Geschädigten
ist allerdings bei einer Vorschädigung seiner Wirbelsäule die Möglichkeit
eines Gegenbeweises einzuräumen (OLG Köln 19 U 51/98 - DAR 1999, 314).
win/mid
Repariert ein Geschädigter sein Auto nach einem Unfall selbst, kommt eine
etwaige Kostenersparnis gegenüber
den geschätzten Reparaturkosten allein ihm zu Gute. Der Unfallgegner darf
davon nicht profitieren. (OLG Karlsruhe 19 U 268/97 - DAR 1999, 313). win/mid
Wer sein Auto oder Motorrad einem vermeintlichen Interessenten zu einer Probefahrt
überlässt, sollte sich vorher dessen Papiere zeigen lassen und die
Angaben notieren. Macht er das nicht und das Fahrzeug verschwindet, muss
die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen (OLG Düsseldorf 4 U
77/98 - ZfS 1999, 297). win/mid
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Rechte
und Raten
Wer ein neues Auto auf Raten
kauft, hat Rechte und Pflichten. Das Verbraucherkreditgesetz hat die Lage
des Autokäufers deutlich verbessert.
Kein Problem", meinte der
Gebrauchtwagenhändler, ,,den Restkaufpreis können wir problemlos
finanzieren." Der Käufer, der sich für einen schicken Opel Vectra
entschieden hatte, war froh, dass er nicht so viel eigenes Geld brauchte.
Das Antragsformular für einen Gebrauchtwagenkredit einer Teilzahlungsbank
war schnell ausgefüllt und unterschrieben. ,,Den Rest erledigen
wir", so der Verkaufsprofi.
Abgezeichnet hatte der Autokäufer
auch die sogenannte ,,Schufaklausel". Der Schufa, der
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, sind übrigens alle
Banken und viele größere Unternehmen angeschlossen.
Sie teilen der Schufa alle
Kredite und Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlung mit. Eine Bank erfährt
so, ob der Autokäufer kreditwürdig oder schon hoch verschuldet ist.
Ist die Auskunft ungünstig,
wird es meist nichts mit der Autofinanzierung. Da hier aber alles okay
war, hatte der Käufer nach wenigen Tagen das Auto in Händen. Rechtlich
wurde er zwar nicht ,,Eigentümer", da das Auto der Teilzahlungsbank
zur Sicherheit übereignet wurde. Er wurde aber ,,Besitzer". Das ist
ein bedeutender rechtlicher Unterschied, der im Alltag nicht immer gemacht
wird.
Zugelassen und
vollkaskoversichert konnte die Fahrt losgehen. Doch die Freude währte
nicht lange. Schon nach zwei Monaten beendete ein Lagerschaden vorzeitig
das Motorleben. Ein Austauschmotor mit Einbau sollte ein paar Tausender
kosten. Da der Lagerschaden laut Sachverständigem ,,zumindest im
Kern" bei der Übernahme des Wagens vorhanden war, lag ein klarer Gewährleistungsfall
vor.
Der gefrustete Kunde entschloss
sich dazu, Minderung, das heißt Herabsetzung des Kaufpreises um den
Betrag der Reparaturkosten, zu verlangen. Er hätte aber auch die Möglichkeit
gehabt zu wandeln, also den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Dem Händler
hätte es nichts genützt, dass im Kaufvertrag jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen war. Unter Zeugen hatte er dem Käufer nämlich
zugesichert, dass der Motor in Ordnung sei. Die Sache hatte nur einen
kleinen Haken: Als der Opel-Fahrer den Verkäufer in Anspruch nehmen
wollte, war dieser pleite. Der Bank, die den Restkaufpreis finanziert
hatte, war das aber gleichgültig. Sie bestand auf uneingeschränkter
Ratenzahlung. Dies jedoch zu Unrecht.
Denn nach dem
,,Verbraucherkreditgesetz" kann der Autokunde auch gegenüber der
Bank ,,mindern", also die Reparaturkosten von den Raten abziehen,
wenn der Autokauf vom Autohändler abgeschlossen und der Kredit von ihm in
der Weise vermittelt wurde, dass beide Verträge wie eine
,,wirtschaftliche Einheit" anzusehen sind. Genau dies war hier, wie
in den meisten Fällen dieser Art, erfüllt.
Das
muss im Kreditvertrag stehen:
Alle Kreditverträge müssen
schriftlich abgeschlossen sein. In allen muss dabei zwingend angegeben
sein:
1. der Nettokreditbetrag und
gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits. Wenn möglich, der
Gesamtbetrag aller vom Autokunden zu erbringenden Teilzahlungen einschließlich
Zinsen und sonstiger Kosten.
2. die Art der Rückzahlung des
Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die
Regelung der Vertragsbeendigung.
3. der Zinssatz und alle
sonstigen Kosten des Kredits. Diese müssen einzeln bezeichnet werden,
ebenso alle vom Autofahrer zu tragenden Vermittlungskosten.
4. der effektive Jahreszins.
5. die Kosten einer Restschuld-
oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag für
den Autokauf abgeschlossen wird.
Fehlt ein Teil dieses Katalogs,
so ist der Kreditvertrag erst dann gültig, wenn der Autofahrer oder der Händler
das Geld empfangen hat. Hat es sich der Kunde vorher anders überlegt, ist
er an den Kreditvertrag nicht gebunden. Ist das Geld ausbezahlt und fehlt
im Vertrag eine Angabe über die Zinsen oder der Gesamtbetrag des Kredits,
schuldet der Kunde nur vier Prozent Zinsen. Nicht angegebene Kosten des
Kredits muss der Autokunde überhaupt nicht zahlen.
Wichtige
Urteile
Einheit
von Kreditvertrag und Autokauf
Eine "wirtschaftliche Einheit" von Kreditvertrag und
Autokauf ist schon dann häufig zu bejahen, wenn der eine Vertrag ohne den
anderen nicht abgeschlossen worden wäre (BGH-Z 91,37).
Rücktrittsrecht
für getäuschten Autokäufer
Ist der Autofahrer über den Wagen arglistig getäuscht worden, wurde
zum Beispiel ein stärkerer Motor vorgespiegelt, so sollte er vorsorglich
den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag mit zwei getrennten Erklärungen
anfechten (BGH-nJW 71,2303).
Autohändler
managt den Kredit
Eine "wirtschaftliche Einheit" liegt vor allem dann vor,
wenn der Autohändler den Kredit "managt" oder das Geld an ihn
direkt ausgezahlt wird, ohne dass vorher der Nachweis der Auslieferung des
Autos erbracht wurde; schließlich auch dann, wenn der Kunde in den Verträgen
gleichlautend als "Käufer und Darlehensnehmer" bezeichnet wird
(BGHZ-83,301).
Kein
Autokauf ohne Einigung beim Geld
Meist kommt nicht einmal ein Kaufvertrag für das Auto zustande, wenn
über die Finanzierung keine Einigkeit erzielt werden konnte (Landgericht
Essen nJW 58,869).
Darauf
sollte man achten:
1. Jeder Kreditvertrag wird frühestens dann wirksam, wenn ihn der
Autofahrer nicht binnen einer Woche schriftlich widerruft. Die Frist ist
schon dann gewahrt, wenn rechtzeitig die Widerrufserklärung abgeschickt
wurde. Aus Beweisgründen sollte der Käufer darauf achten, den Brief per
Einschreiben/Rückschein zu versenden.
2. Beim finanzierten Autokauf
schützt das Verbraucherkreditgesetz den Autofahrer dann, wenn
Kreditvertrag und Kaufvertrag als "wirtschaftliche Einheit"
anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn im Darlehensvertrag steht, dass
das Geld nur für ein bestimmtes Auto zur Verfügung gestellt wird. Außerdem
müssen Händler und Bank "planvoll zusammenwirken". Zahlt die
Bank das Geld direkt an den Autohändler und sendet dieser den
Kraftfahrzeugbrief im Gegenzug an den Kreditgeber, so ist diese Bestimmung
in der Regel erfüllt.
3. Kein finanzierter (Auto-)
Abzahlungskauf liegt vor, wenn der Kunde von der Bank einen Kredit ohne
Angabe des Verwendungszweckes erhält und er den Betrag ohne Kenntnis des
Kreditinstituts dann für ein Auto verwendet. Kommt das Auto zu Schaden,
berührt das nicht den Kreditvertrag.
4. Die Frist, die
wirtschaftliche Einheit aus Kauf- und Kreditvertrag schriftlich widerrufen
zu können, beträgt eine Woche. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu
laufen, wenn dem Autofahrer "eine drucktechnisch deutlich gestaltete
und gesondert zu unterschreibende Belehrung über den Widerruf"
vorgelegt wurde, also mehr als das meist nur schwer auffindbare
"Kleingedruckte". Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde
das Geld erhalten hat und es nicht binnen zwei Wochen zurückzahlt. Spätestens
entfällt das Widerrufsrecht aber nach Ablauf eines Jahres.
5. Wenn Autokauf und
Kreditvertrag eine "wirtschaftliche Einheit" bilden und daher
als ein "verbundenes Geschäft" anzusehen sind, kann der
Autofahrer die Rückzahlung des Kredits an die Bank verweigern, wenn er
das Fahrzeug zum Beispiel wegen "Mangels" gegen Rückerstattung
des Kaufpreises dem Händler zurückgeben kann.
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