Info´s über § 49

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Benötigte Unterlagen zur Erteilung eines roten Dauerkennzeichen´s (49.-Ausnahmeverordnung)

(Für die Erteilung eines roten Dauerkennzeichens ist alleine das Straßenverkehrsamt zuständig. Die genaue Adresse erhält man bei der zuständigen Kreisverwaltung. Die Bestimmungen sind in jedem Kreis unterschiedlich. Genauere Informationen müssen immer gesondert eingeholt werden.)

Zur Erteilung wird benötigt:

 -     Ein Polizeiliches Führungszeugnis

-          Ein Auszug der Punktekartei von Flensburg (wenn Punkte vorhanden sind sollte man erst mal diese Unterlagen einreichen um die Möglichkeit des roten Dauerkennzeichens abzuklären) Beides kann man über die Verbandsgemeinde bekommen.

-         Die Bestätigung des TÜV´s das dieses Fahrzeug auch „würdig“ ist ein solches Kennzeichen zu tragen

-         Eine Deckungskarte von einer Versicherung. (ACHTUNG: Es muß darauf stehen: ROTES KENNZEICHEN)

Die Kosten für die Versicherungen gehen zum Teil sehr auseinander. Auch die bestimmungen inwieweit das Fahrzeug noch benutzt werden darf, sind sehr unterschiedlich. Die Bestimmungen sind zum Teil sogar so, das man mit dem Fahrzeug nur noch bis zu 1000 km fahren darf. Andere hingegen interessieren die KM Leistung gar nicht, solange es 10 000 km nicht übersteigt. Hier lohnt sich ein genauer Vergleich. Nicht immer ist die billigste auch die beste.

Auf jeden Fall notwendig ist allerdings ein Erstfahrzeug (Alltagsfahrzeug) und ein Fahrtenbuch (Die Fahrten müssen erst nach Beendigung der Fahrt eingetragen werden)

Beispiel für eine Bestätigung des TÜV´s:

RWTÜV Fahrzeug GmbH

XXX

XXX

Erika Musterman

Mustermanstr. 1

11111 Musterhausen

 

Bestätigung zur Vorlage beim SVA

Bei dem (Fahrzeug) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 99, Fahrzeug Identnummer XXX999999 

handelt es sich um ein Fahrzeug mit einem Alter von über 20 Jahren, auf das die 49.-Ausnahme VO angewendet werden kann.

(Stempel / Unterschrift)

 

Abgerechnet wird  nach der Kennung 19_3, Bezeichnung Abnahme 19_3 und kostet 38 DM

Die neunundvierzigste Ausnahmeverordnung zur StVZO

(1)   Abweichen von §18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgeben und verwendet werden. Dies gilt auch Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

(2)   Abweichen von §28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. Im übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine  je Fahrzeug ausstellt.

(3)   Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ergeben.

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