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Benötigte Unterlagen zur Erteilung eines roten Dauerkennzeichen´s (49.-Ausnahmeverordnung)
(Für
die Erteilung eines roten Dauerkennzeichens ist alleine das Straßenverkehrsamt
zuständig. Die genaue Adresse erhält man bei der zuständigen Kreisverwaltung.
Die Bestimmungen sind in jedem Kreis unterschiedlich. Genauere Informationen müssen
immer gesondert eingeholt werden.)
Zur
Erteilung wird benötigt:
-
Ein Polizeiliches Führungszeugnis
-
Ein Auszug der Punktekartei von Flensburg (wenn Punkte vorhanden sind
sollte man erst mal diese Unterlagen einreichen um die Möglichkeit des roten
Dauerkennzeichens abzuklären) Beides kann man über die Verbandsgemeinde
bekommen.
-
Die Bestätigung
des TÜV´s das dieses Fahrzeug auch „würdig“ ist ein solches Kennzeichen
zu tragen
-
Eine
Deckungskarte von einer Versicherung. (ACHTUNG: Es muß darauf stehen: ROTES
KENNZEICHEN)
Die
Kosten für die Versicherungen gehen zum Teil sehr auseinander. Auch die
bestimmungen inwieweit das Fahrzeug noch benutzt werden darf, sind sehr
unterschiedlich. Die Bestimmungen sind zum Teil sogar so, das man mit dem
Fahrzeug nur noch bis zu 1000 km fahren darf. Andere hingegen interessieren die
KM Leistung gar nicht, solange es 10 000 km nicht übersteigt. Hier lohnt sich
ein genauer Vergleich. Nicht immer ist die billigste auch die beste.
Auf
jeden Fall notwendig ist allerdings ein Erstfahrzeug (Alltagsfahrzeug) und ein
Fahrtenbuch (Die Fahrten müssen erst nach Beendigung der Fahrt eingetragen
werden)
Beispiel
für eine Bestätigung des TÜV´s:
RWTÜV Fahrzeug GmbH
XXX
XXX
Erika
Musterman
Mustermanstr.
1
11111 Musterhausen
Bestätigung zur Vorlage beim
SVA
Bei dem (Fahrzeug) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 99, Fahrzeug Identnummer XXX999999
handelt
es sich um ein Fahrzeug mit einem Alter von über 20 Jahren, auf das die
49.-Ausnahme VO angewendet werden kann.
(Stempel
/ Unterschrift)
Abgerechnet
wird nach der Kennung 19_3,
Bezeichnung Abnahme 19_3 und kostet 38 DM
Die neunundvierzigste Ausnahmeverordnung zur StVZO
(1)
Abweichen
von §18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und
Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von
Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes
dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen
Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn
rote Kennzeichen ausgeben und verwendet werden. Dies gilt auch Prüfungsfahrten,
Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der
Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.
(2)
Abweichen
von §28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach
Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen
zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. Im
übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine
je Fahrzeug ausstellt.
(3)
Unberührt
bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich anderen
Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ergeben.
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